In der heutigen Zeit sind immer mehr deutsche Firmen auf der Suche nach Werkvertrag aus Polen. Dabei spielt die Republik Polen eine wesentliche Rolle vor allen Dingen in der Baubranche. Ein Werkvertrag aus Polen ist demnach keine Seltenheit heutzutage.
Allerdings müssen Sie hierbei auf einige Dinge Acht geben. Zum einen sollten Sie das polnische Subunternehmen überprüfen, um sicherzugehen, dass der Werkvertrag aus Polen tatsächlich auch abgewickelt wird. Zum anderen müssen diese Unternehmen entsprechende Pflichten in Deutschland erfüllen. Die folgenden Tipps geben Ihnen einen guten Überblick darüber, worauf Sie beim Einsatz eines Subunternehmens aus Polen achten sollten und was Sie hinsichtlich des Werkvertrags aus Polen berücksichtigen sollten.
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Einige Tipps für den Abschluss eines Werkvertrags aus Polen
1. Nachprüfen, ob es das polnische Subunternehmen tatsächlich auch gibt
Das Subunternehmen aus Polen muss in einem der folgenden Register eingetragen sein:
– Handelsregister (Krajowy Rejestr Sadowy – KRS)
– Gewerberegister (Centralna Ewidencija in Informacja o Dzialalności Gospodarczej – CEIDG)
Demzufolge sollten Sie vor dem Abschluss des Werkvertrags aus Polen die folgenden Unterlagen von polnischen Subunternehmnen fordern:
– Einen Auszug aus demHandelsregister (wyciag z KRS)
– Einen Auszug aus dem Gewerberegister (wpis do CDIDG)
2. Nachprüfen, ob der Subunternehmer aus Polen Sozialabgaben und Steuern in seiner Heimat zahlt
Für steuerliche Schulden des polnischen Subunternehmers wird auf keinen Fall der Auftraggeber aus Deutschland haften. Dennoch ist es ratsam zu überprüfen, ob das polnische Unternehmen redlich ist. Sollten Sie dabei feststellen, dass das Subunternehmen keine Sozialabgaben und Steuern in Polen zahlt, dann sollten Sie dennoch keinen Werkvertrag mit dem Unternehmen aus Polen eingehen. In diesem Fall ist es besser einen anderes Unternehmen ausfindig zu machen. Denn eine Firma, die keine Steuern und Abgaben zahlt, ist zumeist in einer schlechten Finanzlage und ist nicht dazu fähig, ihren Pflichten nachzukommen.
Um das zu überprüfen, sollten Sie vom polnischen Unternehmer die folgenden Bescheinigungen fordern:
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zaświadczenie o niezaleganiu) aus
– aus dem polnischen Finanzamt (urzad skarbowy)
– aus der Versicherungsanstalt (Zaklad Ubezpieczen Spolecznych, ZUS)
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3. Die A 1- Bescheinigung für die polnischen Arbeitnehmer fordern
Bevor Sie den Werkvertrag mit einem Arbeitnehmer aus Polen abschließen, sollten Sie von ihm die A 1- Bescheinigung fordern. Denn die Sozialversicherungspflicht des polnischen Arbeitnehmers bleibt aufgrund der geltenden EU-Regelungen bis hin zu einem Jahr in ihrem Heimatland bestehen. Durch diese Bescheinigung wird die gültige Versicherung des Arbeitnehmers nachgewiesen. Diese erteilt die polnische Versicherungsanstalt (ZUS). Sollte das polnische Subunternehmen seinen Zahlungspflichten bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgehen, so kann der deutsche Auftraggeber dafür haften. Demnach ist die Überprüfung des Vorhandenseins der A 1- Bescheinigung von großer Bedeutung.
4. Die Freistellungsbescheinigung fordern
Mit der Freistellungsbescheinigung wird die Bauabzugssteuer vermieden. Diese muss auch dann erbracht werden, wenn ein polnische Subunternehmen die Leistungen erbringt. Um diese Steuer zu vermeiden, muss das polnische Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Sollte keine Bescheinigung vorhanden sein, so muss das deutsche Unternehmen eine Bauabzugssteuer in der Höhe von 15 % an das Finanzamt abführen.
5. Prüfen, ob die polnischen Arbeitnehmer bei der Zollverwaltung angemeldet sind
Nachdem der Werkvertrag mit den Arbeitnehmern aus Polen geschlossen wurde, muss bei der Zollverwaltung eine Anmeldung in deutscher Sprache gemacht werden, und zwar vor dem Beginn der Werkleistung. Sollte keine Anmeldung vorliegen, kann es bedeuten, dass das polnische Unternehmen illegal arbeitet. In diesem Fall kann der deutsche Auftraggeber haften, insofern das Subunternehmen keinen Mindestlohn zahlt.
6. Prüfen, ob sich der Subunternehmer für die Umsatzsteuer registriert hat
Für die Umsatzsteuer muss sich der polnische Subunternehmer in der Regel nicht in Deutschland registrieren. Sollte dieser aber einen anderen Nachunternehmer beauftragen, dann geht die Steuerschuld auf das Subunternehmen aus Polen. In diesem Fall muss sich das Subunternehmen in Deutschland für die Umsatzsteuer registrieren.
7. Eintragung in die Handwerksrolle fordern
Beim Werkvertrag aus Polen ist zu beachten, dass sich der Subunternehmer bei der Handwerkskammer meldet. Dadurch erhält er die Ausnahmebewilligung. Hier sollte in erster Linie geprüft werden, ob die erbrachten Leistungen zulassungsfrei oder zulassungspflichtig sind.
8. Sich an einen Anwalt wenden
Ein Anwalt, der sich auf den Rechtsverkehr zwischen Deutschland und Polen spezialisiert hat, kann sie bei der Gestaltung des Werkvertrags aus Polen unterstützen und somit das Haftungsrisiko für den deutschen Auftraggeber verringern.
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