Rumänische Arbeitskräfte in der Landwirtschaft

Vor allem zur Saison stellen viele landwirtschaftliche Betriebe Arbeiter aus dem osteuropäischen Raum ein. Um dies zu erleichtern, wurden die gesetzlichen Regelungen nun noch weiter gelockert. Dennoch haben sich die Konditionen für die Arbeitgeber in der letzten Zeit verschlechtert, da nun der Mindestlohn bezahlt werden muss.

Eine Vielzahl an sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften gilt es ebenfalls zu beachten. Welche genau das sind, soll im Folgenden erläutert werden.

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Gesetzesänderung sorgt für mehr Freiheit

Konkret ging es bei der Gesetzesänderung für osteuropäische Arbeiter darum, das Verfahren für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis zu vereinfachen. Vorher war es nämlich sehr aufwändig, was zahlreiche Unternehmen und auch potentielle Bewerber abschreckte. Zudem gibt es nun ebenso keine Vorschrift für eine maximale Zeit der Beschäftigung, sodass Arbeitskräfte auch als Minijobber oder in Teilzeit angestellt werden können.

 

Meldepflicht, Steuern und Sozialversicherung bei Rumänische Arbeitskräfte in der Landwirtschaft

Rumänische Arbeitskräfte in der LandwirtschaftJede Person, die sich länger in Deutschland aufhält, muss gemeldet sein. Dies trifft ebenso auf Saisonarbeiter zu. Sie benötigen dafür einen gültigen Ausweis bzw. einen Reisepass und müssen das jeweilige Dokument beim Einwohnermeldeamt einreichen. Ferner ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für den Arbeiter die passende Sozialversicherung zu finden und zudem zu klären, welche Art von Steuern fällig sind und ob eine Lohnsteuerkarte benötigt wird. Teils kann auch eine beschränkte Einkommenssteuerpflicht beantragt werden. Dabei gibt der Saisonarbeiter auf der Steuererklärung einen Freibetrag an. Liegt der jährliche Verdienst jedoch unter 10700 Euro oder 20200 bei rumänischen Ehegatten, die beide hierzulande arbeiten, muss dagegen keine Steuererklärung gemacht werden.

 

Was muss beim Arbeitsvertrag beachtet werden bei Rumänische Arbeitskräfte in der Landwirtschaft?

Der Arbeitsvertrag muss trotz ausländischem Angestellten natürlich den deutschen Standards genügen. Hierzu zählt etwa das Einhalten der Vereinbarungen des Tarifvertrages. Außerdem muss auch mit angegeben werden, sollte das Arbeitsverhältnis bloß befristet sein. Darüber hinaus gibt es einige Formalitäten zu beachten.

Hierunter fallen etwa die Angaben über:

– Name und Adresse beider Parteien

– Der Ort, wo gearbeitet wird

– Datum, wann die Arbeit beginnt

– Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, wann die Zusammenarbeit wieder endet

– Höhe des Gehaltes und eventuell Boni oder Prämien

– Wie viel Urlaub gewährt wird

– Wie lange die Kündigungsfristen sind

– Infos zu Tarifverträgen

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Geringfügige Beschäftigung Rumänische Arbeitskräfte in der Landwirtschaft

Verdient die Fachkraft nicht mehr als 450 Euro pro Monat, müssen sie selbst und der Arbeitgeber dennoch 3,9 % bzw. 15 % in die Rentenversicherung einzahlen. Ersterer kann sich allerdings davon befreien lassen. Zudem entrichtet das Unternehmen noch 13 % an die Krankenversicherung und 2 % Steuern.

 

Wie lange dürfen rumänische Arbeitskräfte arbeiten?

Nach dem Gesetz dürfen die Angestellten in der Woche höchstens 48 Stunden arbeiten. Gelegentlich sind auch 60 Stunden möglich. Dies muss allerdings in den kommenden 24 Wochen mit mehr Freizeit kompensiert werden. Am besten verständigt man den Beschäftigten auch vorab, dass dermaßen lange Arbeitswochen auf ihn zukommen. Darüber hinaus muss Urlaub gewährt werden. Dieser beläuft sich bei einer 5 Tage Woche auf 20 und bei einer 6 Tage Woche auf 24 Tage im Jahr. Sofern der Saisonarbeiter mal 5 und mal 6 Tage beschäftigt wird, errechnet man einfach die durchschnittliche Arbeitszeit.

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Die Sozialversicherung bei Arbeitskräfte

Ob eine Sozialversicherungspflicht vorliegt, muss vom Arbeitgeber überprüft werden. Beispielsweise gilt sie nicht, sofern der Beschäftigte Schüler, Student, Rentner, Hausfrau/-mann oder im nicht landwirtschaftlichen Bereich selbstständig ist. Dagegen muss bei arbeitslosen Saisonarbeitern die Sozialversicherung abgeführt werden. Dies trifft ebenso auf Arbeiter zu, die gerade einen nicht bezahlten Urlaub nehmen oder die im Ausland als selbstständige Handwerker arbeiten. Außerdem müssen diejenigen im Herkunftsland sozialversichert werden, die eine A1 Bescheinigung haben. Liegt diese nicht vor, sollte der Arbeitgeber prüfen, ob die Sozialversicherung in Deutschland abzuschließen ist.

 

Was muss man bei befristeten Arbeitsverhältnissen beachten?

Bei einem Zeitraum von zwei Monaten oder 50 Werktagen gelten abweichende Konditionen. Zunächst muss die Befristung vertraglich festgelegt sein. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die Versicherung für die Lohnfortzahlung entrichten, die sich auf 0,84 % beläuft. Hinzu kommt noch die sogenannte Insolvenzumlage. Sie beträgt 0,15 %.  Bleiben Saisonarbeiter weiterhin in ihrem Herkunftsland sozialversicherungspflichtig, müssen keinerlei Umlagen bezahlt werden. Dafür sind jedoch die Kirchensteuer und der Soli Zuschlag abzuführen. Und wird der Saisonarbeiter maximal über 180 Tage im Jahr beschäftigt und erhält einen Verdienst von höchstens 12 Euro pro Stunde, kann für die Besteuerung eine Pauschale von 5 % beantragt werden.

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